Scheidung oder Trennung: Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie?

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Bei Trennung oder Scheidung steht das gemeinsame Haus oft im Mittelpunkt rechtlicher und finanzieller Fragen. Hier finden Sie die wichtigsten Antworten.

Wer behält das gemeinsame Haus bei einer Trennung? Diese Frage belastet viele Paare in der Krise. Die Antwort hängt primär davon ab, wer im Grundbuch steht. Die rechtliche Situation bestimmt Ihre Handlungsoptionen. Gerade bei Immobilien geht es um große Vermögenswerte – falsches Handeln kann Sie teuer zu stehen kommen.

Was entscheidet bei der Immobilienaufteilung?

Das Grundbuch spielt die zentrale Rolle bei der Frage, wem die Immobilie gehört. Stehen beide Partner im Grundbuch, liegt Miteigentum vor. Jeder besitzt dann einen ideellen Anteil am Haus oder der Wohnung. Steht nur ein Partner im Grundbuch, bleibt dieser rechtlich Alleineigentümer – auch wenn der andere mitfinanziert hat oder Jahre darin gewohnt hat.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben die meisten Ehepaare. Hier bleibt das Eigentum an der Immobilie unberührt. Der während der Ehe entstandene Wertzuwachs fließt jedoch in den Zugewinnausgleich ein. Dies bedeutet: Selbst wenn nur ein Partner Eigentümer ist, kann der andere durch den Wertzuwachs Ausgleichsansprüche geltend machen.

Während der Trennungsphase ändert sich zunächst nichts an den Eigentumsverhältnissen. Die endgültige Vermögensauseinandersetzung erfolgt erst mit der Scheidung. Das Trennungsjahr dient als Bedenkzeit, rechtlich bleibt die Immobilie gemeinsames Vermögen gemäß den bestehenden Eigentumsverhältnissen.

Welche Möglichkeiten haben Sie bei gemeinsamem Eigentum?

Bei gemeinsamem Eigentum stehen Ihnen mehrere Wege offen:

  1. Einer zahlt den anderen aus

Ein Partner übernimmt das Haus und zahlt den anderen aus. Basis für die Auszahlung bildet der aktuelle Verkehrswert minus Restschuld. Diese Option erfordert oft ein Wertgutachten und die Zustimmung der finanzierenden Bank.

Tipp: Wer das Haus übernimmt, muss die Bonität für die alleinige Finanzierung nachweisen. Die Bank prüft, ob Sie die Raten allein stemmen können.

  1. Gemeinsamer Verkauf

Der Verkauf an Dritte und die Aufteilung des Erlöses stellt oft den einfachsten Weg dar. Nach Tilgung der Restschuld wird der Gewinn typischerweise hälftig geteilt. Ein Vorteil: Sie lösen alle finanziellen Verbindungen sauber auf.

  1. Realteilung der Immobilie

In seltenen Fällen lässt sich ein Haus in zwei eigenständige Wohneinheiten umbauen. Dies erfordert eine Teilungserklärung nach dem Wohnungseigentumsgesetz und funktioniert nur, wenn das Gebäude sich baulich dafür eignet.

  1. Teilungsversteigerung als letzter Ausweg

Können Sie sich nicht einigen, kann jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen. Die Immobilie wird dann zwangsversteigert und der Erlös nach Abzug der Kosten geteilt.

Vorteil: Sie müssen sich nicht einigen
Nachteil: Der Erlös liegt oft deutlich unter dem Verkehrswert

Wir raten von dieser Lösung aber fast immer ab. Ein freihändiger Verkauf bringt ihnen in vielen eigentlich allen Fällen mehr Geld.

Was passiert während der Trennung mit der Immobilie?

Zieht ein Partner nach der Trennung aus, gibt er sein Besitzrecht vorläufig auf. Er darf die Wohnung grundsätzlich nur noch mit Zustimmung des verbleibenden Partners betreten. Nach einem Auszug von mehr als sechs Monaten wird unwiderleglich vermutet, dass der verbleibende Partner das alleinige Nutzungsrecht innehat.

Bei Streit entscheidet das Familiengericht nach § 1361b BGB über die vorläufige Nutzung. Besonders wichtig: Das Kindeswohl steht dabei an erster Stelle. Lebt ein Elternteil mit den Kindern im Haus, bekommt er die Immobilie meist zur Nutzung zugewiesen.

Wer zahlt den Kredit während der Trennung?

Haben beide den Kreditvertrag unterschrieben, haften beide weiterhin gemeinsam gegenüber der Bank – unabhängig davon, wer im Haus wohnt. Eine Änderung dieser Situation erfordert immer die Zustimmung der Bank.

Kann ich eine Nutzungsentschädigung verlangen?

Zieht ein Ehegatte aus und nutzt der andere die Immobilie allein weiter, kann der Ausgezogene eine Nutzungsentschädigung verlangen. Diese orientiert sich am objektiven Mietwert der Immobilie, also der ortsüblichen Miete für ein vergleichbares Objekt.

Während der Trennungsphase stützt sich dieser Anspruch auf § 1361b BGB, nach der Scheidung auf § 745 BGB. Wichtig: Der Anspruch entsteht erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie ihn ausdrücklich geltend machen – eine rückwirkende Forderung ist nicht möglich.

PhaseRechtsgrundlageVoraussetzungenHöhe der Entschädigung
Während Trennung§ 1361b BGBAuszug, ausdrückliche ForderungAnteiliger Mietwert, oft reduziert
Nach Scheidung§ 745 BGBMiteigentum, AlleinnutzungObjektiver Mietwert, häufig höher

Nutzt der in der Immobilie verbliebene Partner das Haus allein, profitiert er von einem Wohnvorteil. Dieser geldwerte Vorteil wird bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt und kann die Unterhaltshöhe beeinflussen.

Wie wirkt sich der Zugewinnausgleich aus?

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird bei Scheidung der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs verglichen. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz ausgleichen.

Wertsteigerungen einer Immobilie, auch wenn sie im Alleineigentum eines Ehegatten steht, erhöhen seinen Zugewinn. Dies kann zu erheblichen Ausgleichszahlungen an den anderen führen. Bringt ein Partner ein Haus mit in die Ehe, bleibt dieses zwar sein Eigentum, die Wertsteigerung während der Ehe wird jedoch ausgeglichen.

Beispiel Zugewinnausgleich:

Ein Haus im Wert von 300.000 Euro stand bei Eheschließung im Alleineigentum des Mannes. Bei Scheidung nach zehn Jahren beträgt der Wert 400.000 Euro. Die Wertsteigerung von 100.000 Euro fließt in den Zugewinnausgleich ein. Die Frau hat grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte dieser Wertsteigerung, also 50.000 Euro.

Was gilt bei Gütertrennung?

Im Ehevertrag können Sie Gütertrennung vereinbaren. Damit entfällt der Zugewinnausgleich. Bei gemeinsamer Immobilie erfolgt die Auseinandersetzung nach den Eigentumsquoten (z.B. je zur Hälfte). Steht ein Ehegatte allein im Grundbuch, bleibt er Alleineigentümer – unabhängig von Wertsteigerungen während der Ehe.

Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft kann bestimmte Vermögenswerte (z.B. Immobilien) vom Zugewinnausgleich ausnehmen. Dies schützt beispielsweise geerbte Häuser vor der Teilung bei Scheidung.

Müssen Sie das Haus verkaufen?

Sie müssen das Haus nicht verkaufen, wenn Sie sich anders einigen können. Folgende Alternativen bestehen:

Auszahlung mit Eigentumsübertragung

Ein Partner übernimmt die Immobilie komplett und zahlt den anderen aus. Dies erfordert:

  • Notarielle Beurkundung der Eigentumsübertragung
  • Umschreibung im Grundbuch
  • Neuregelung der Finanzierung mit der Bank
  • Ausgleichszahlung an den anderen Partner

Die Kosten für Notar und Grundbuch liegen bei etwa 1,5-2% des Immobilienwerts.

Weiterführen als Bruchteilsgemeinschaft

Sie können die Immobilie auch nach der Scheidung gemeinsam behalten, etwa als Kapitalanlage. Dies erfordert klare vertragliche Regelungen zu Verwaltung, Kosten und Erlösen.

Wann sollten Sie verkaufen?

Ein Verkauf bietet sich besonders an, wenn:

  • keiner die Immobilie allein finanzieren kann
  • emotionale Belastungen zu groß sind
  • eine saubere Trennung gewünscht wird
  • die Restschuld höher ist als der aktuelle Wert

Was passiert mit dem Immobilienkredit?

Haben beide den Kreditvertrag unterschrieben, haften sie der Bank gegenüber als Gesamtschuldner weiter – unabhängig von internen Vereinbarungen. Will ein Partner die Immobilie allein übernehmen, hat die Bank ein Mitspracherecht. Sie prüft, ob die Bonität ausreicht und stimmt im positiven Fall der Umschuldung zu.

Achtung: Bei vorzeitiger Kreditablösung kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen. Lassen Sie sich vorab beraten, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Wie können Sie steuerliche Nachteile vermeiden?

Beim Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb kann Spekulationssteuer anfallen. Eine wichtige Ausnahme: Wurde das Haus im Verkaufsjahr und den zwei vorangegangenen Jahren selbst bewohnt, bleibt der Verkauf steuerfrei.

Bei Trennung empfiehlt sich daher eine sorgfältige zeitliche Planung:

Steuerfreier Verkauf möglich, wenn:

  • mehr als zehn Jahre zwischen Kauf und Verkauf liegen oder
  • die Immobilie bis zum Verkauf selbst bewohnt wurde oder
  • im Verkaufsjahr und den zwei Vorjahren Eigennutzung vorlag
  • Wie regeln Sie die Immobilie rechtssicher?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann alle Aspekte der Immobilie umfassend regeln. Darin legen Sie fest:

  • Wer das Eigentum erhält
  • Wie die Ausgleichszahlung berechnet wird
  • Wie mit der Finanzierung umgegangen wird
  • Wann die Eigentumsübertragung erfolgt
  • Wie eventuelle Steuerfolgen verteilt werden

Diese Vereinbarung muss notariell beurkundet werden, wenn Grundstückseigentum betroffen ist.

Häufig gestellte Fragen

Wer darf nach der Trennung in der Immobilie bleiben?

Grundsätzlich haben bei gemeinsamer Immobilie beide Partner das Recht, darin zu wohnen. Bei Uneinigkeit entscheidet das Familiengericht unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls. Leben Kinder im Haus, erhält meist der betreuende Elternteil das vorläufige Nutzungsrecht.

Kann ich während der Trennung gezwungen werden auszuziehen?

Ein Auszug kann nur aus schwerwiegenden Gründen durch das Familiengericht angeordnet werden. Dazu zählen häusliche Gewalt, schwere seelische Belastungen oder das Kindeswohl. Die rechtliche Grundlage bildet § 1361b BGB.

Was passiert mit der Immobilie, wenn wir nicht verheiratet sind?

Bei unverheirateten Paaren gilt kein Zugewinnausgleich. Entscheidend sind ausschließlich die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse laut Grundbuch. Haben beide ins Grundbuch eingetragen einen Anteil erworben, liegt eine Bruchteilsgemeinschaft vor. Bei Streit kann ebenfalls eine Teilungsversteigerung beantragt werden.

Wie wird der Wert der Immobilie bei Scheidung ermittelt?

Für die faire Berechnung von Ausgleichszahlungen wird meist ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses ermittelt den aktuellen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Scheidung. Beide Seiten können sich auch auf einen gemeinsamen Gutachter einigen oder mehrere Makler um eine Markteinschätzung bitten.

Worauf Sie achten sollten

Bei der Auseinandersetzung um die gemeinsame Immobilie beachten Sie diese wichtigen Punkte:

  • Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre rechtliche Position
  • Prüfen Sie die Grundbucheintragung und Eigentumsverhältnisse
  • Klären Sie die Bonität für eine eventuelle Alleinfinanzierung mit Ihrer Bank
  • Holen Sie bei Bedarf ein Wertgutachten ein
  • Prüfen Sie steuerliche Auswirkungen verschiedener Optionen
  • Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen schriftlich
  • Lassen Sie wichtige Vereinbarungen notariell beurkunden

Bei komplexen Vermögensverhältnissen oder schwierigen Kommunikationssituationen empfiehlt sich fachanwaltliche Beratung. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Familienrecht kann Ihnen helfen, teure Fehler zu vermeiden.

Fazit: Gemeinsame Lösungen sind besser als Streit

Die Auseinandersetzung um die gemeinsame Immobilie stellt viele Paare vor emotionale und finanzielle Herausforderungen. Klar ist: Einvernehmliche Lösungen bringen meist bessere Ergebnisse als langwierige Gerichtsverfahren.

Wer früh die rechtlichen Rahmenbedingungen klärt und sachlich nach Lösungen sucht, kann den Trennungsprozess entschärfen. Die Immobilie verkaufen, einem Partner übertragen oder gemeinsam behalten – jede Option hat ihre Vor- und Nachteile.

Mit dem richtigen Wissen treffen Sie die passende Entscheidung für Ihre persönliche Situation.

Bild von Heinrich Behrmann

Heinrich Behrmann

Kapitän Behrmann ist seit über 35 Jahren Ihr Experte für den Bremer Immobilienmarkt. Mit seiner Marktkenntnis und seinem weitreichenden Netzwerk sind er und sein Team die idealen Partner für die Vermarktung Ihrer Immobilie.